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Satzung des Wirtschaftsforum Lohra 2020 vom 30.11.2006
§1) Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Wirtschaftsforum Lohra 2020.
§2) Zweck des Vereins
Ziel des Vereins ist es, Unternehmen, Dienstleister, Handel, Handwerk, Land- und Forstwirtschaft, Freiberufler und Institutionen aus Lohra in einen Verein zusammenzuschließen und die Mitglieder bei Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu fördern. Der Verein sieht seine Aufgabe weiterhin darin mehr Lebensqualität, mehr Infrastruktur, mehr Zusammenleben, mehr Vernetzung und Zukunftsperspektive für die Großgemeinde Lohra zu schaffen.
§3) Jedem Mitglied ist die Beteiligung an diesen Maßnahmen offen.
§4) Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder Bürger der Großgemeinde Lohra erweben, der als Unternehmer, Dienstleister, Einzelhändler, Handwerker, Land- und Forstwirtschafter, Freiberufler oder in Institutionen tätig ist. Privat-Personen können im Einzelfall auch Mitglieder werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6) Die Mitgliedschaft wird beendet
durch freiwilligen Austritt, durch Tod, oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann nur schriftlich am Ende eines Kalenderjahres mindestens 4 Wochen vorher beim Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a) Wenn das Mitglied 2 Jahre den Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt.
b) Wenn das Mitglied gegen die Satzung und die Interessen des Vereins verstößt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied in eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen den Beschluss des Vorstandes Einspruch zu erheben. Das Mitglied kann verlangen, dass die Mitgliederversammlung über den Ausschluss abstimmt. Zum Wirksamwerden des Ausschlusses bedarf es der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte gegenüber dem Verein und seinen Einrichtungen.
§7) Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahres-Mitgliedsbeitrag ist im 1. Halbjahr zu entrichten.
§8) Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§9) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung stattzufinden. Es genügt, wenn die Einberufung zu Mitgliederversammlung im Lohraer Mitteilungsblatt erfolgt.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 6 Tage vor Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausserdem einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung oder wenn 1/3 aller Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Die Wahl und die Abberufung des Vorstandes.
b) Die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes.
c) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
d) Die Beschlussfassung über die Jahresrechnung.
e) Die Entlassung des Vorstandes.
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
h) Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören.
Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§10) Der Vorstand
besteht aus dem Vorstandsteam von 4 Personen + max. 3 Beiräte. Die einzelnen Aufgaben: Vorsitzender, Stellvertreter, Presse und Sekretariat regelt der Vorstand.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet für diese Stelle eine Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Über die jeweiligen Sitzungen sind vom Schriftführer Niederschriften anzufertigen.
§11) Aufgaben des Vorstands
Vorstand des Vereins ist im Sinne des § 26 BGB des Vorstandes.
2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen. Das Vorstandsteam führt die Geschäfte und verwaltet die Mitgliedsbeiträge und die Erlöse.
§12) Leitung der Versammlung, Beurkundung der Beschlüsse
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Schriftführer hat eine Niederschrift über die Mitgliederversammlung anzufertigen.
Die Rechnungsprüfer prüfen die vorgelegten Unterlagen des Vereins und geben der Mitgliederversammlung Auskunft.
§13) Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäßen einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. In dieser Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Für die Auflösung des Vereins müssen sich 2/3 der anwesenden Mitglieder aussprechen.
Sollten bei der einberufenen Mitgliederversammlung die Hälfte der Mitglieder nicht anwesend sein, so ist eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann beschlussfähig ist, unabhängig wie viele Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Der Beschluss zur Auflösung hat Gültigkeit, wenn von den anwesenden Mitgliedern sich 2/3 für die Auflösung aussprechen.
Das Vermögen des Vereins wird im Fall der Auflösung der Gemeinde übergeben, die das Vermögen einer Verwendung zuführen muss, die der Förderung einer ortsansässigen sozialen Einrichtung dienen muss.
§14) Eintragung des Vereins ins Vereinsregister
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Lohra, den 20.11.2006


